1. Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt wird; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
1. Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt wird; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht.