1. Ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, und das parallel zu einem Hauptsacheverfahren über einen Anspruch wegen der behaupteten Nichtbezahlung von für die Zwecke einer von dieser Organisation durchgeführten Friedenserhaltungsoperation gelieferten Kraftstoffen eingeleitet wurde, fällt in den Anwendungsbereich der EuGVVO, sofern die internationale Organisation in diesem Verfahren nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse iS des Unionsrechts auftritt.