1. Zahlungen aufgrund des Härtefallfondsgesetzes fallen nach dem klaren Wortlaut nicht unter den Katalog des § 290 EO. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 290 EO zwar eine abschließende Regelung der unpfändbaren Forderungen angestrebt, allerdings enthält diese Bestimmung eine Reihe von allgemeinen Umschreibungen der unpfändbaren Forderungen, die somit der konkretisierenden Auslegung bedürfen. Damit ist aber auch der "taxative" Charakter dieser Bestimmung insofern relativiert, sodass dieser einer Analogie nicht entgegensteht.