1. Aus Beziehungen des Schiedsrichters zu den Bevollmächtigten einer Schiedspartei können sich Umstände ergeben, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit von Schiedsrichtern wecken. Zweifel sind aber dann nicht berechtigt, wenn die Beziehung zur Kanzlei des Parteienvertreters nicht über ein sachliches Verhältnis beruflicher Natur hinausgeht.