1. Im Anwendungsbereich von § 1325 ABGB ist jeglicher durch die Verletzung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten adäquat kausal verursachte Verdienstentgang zu ersetzen. Davon erfasst sind alle Tätigkeiten, durch die der Geschädigte für sich selbst Vermögen erwirtschaftet (RS0030675).