Die Frage, ob ein Vertrag vertretbar ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0042936). Dass eine Pauschalpreisvereinbarung betreffend Planungsleistungen eines Architekten ausschließlich anhand des Bauwerkvertragsrechts beurteilt wurde, begründet keine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das BerG. Der Umstand, ob "Hand- oder Kopfarbeiten" vereinbart wurden, macht in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen keinen Unterschied. Zudem existiert höchstgerichtliche Rsp zu derartigen Vereinbarungen für Architektenleistungen, in denen diese betreffend die Honorierung stets nach Werkvertragsrecht beurteilt wurden.