1. Der schadenersatzrechtliche Mitverschuldenseinwand setzt die Zumutbarkeit alternativen Verhaltens voraus.
2. Die Durchführung einer Operation zur Schadensminderung ist einem Geschädigten nur zumutbar, wenn die Operation einfach, gefahrlos und weitgehend schmerzfrei ist und der Behandlungserfolg sicher ist. Die Zumutbarkeit der Operation ergibt sich nicht bereits aus deren medizinischer Indikation.