Bei der Klausel BB 9539 handelt es sich um eine Erweiterung des Deckungsumfangs über die schon nach Art 1.1.2 AStB 1998 zum Neuwert zu ersetzenden Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden bzw Betriebseinrichtungen über den ursprünglichen Zustand hinaus.
7 Ob 153/19d