Gem § 18 Abs 4 ECG haben Host-Provider Dritten auf deren Verlangen Name und Adresse eines Nutzers ihrer Dienste bekanntzugeben, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts besteht sowie glaubhaft gemacht wird, dass die Kenntnis dieser Informationen zur Rechtsverfolgung notwendig ist. Diese Bestimmung ist analog auf Anbieter von E-Mail-Diensten anzuwenden.