1. Geht aus der Korrespondenz vor der Vertragsunterzeichnung ein natürlicher Konsens dahingehend hervor, dass ein Vertrag nicht vorbehaltlich der Besichtigung der Kaufsache geschlossen werden, sondern bereits mit der Unterzeichnung endgültig bindend sein sollte, geht dieser natürliche Konsens einem in der Vertragsurkunde enthaltenen Besichtigungsvorbehalt vor.