1. Gem § 6 Abs 4 Satz 1 MaklerG steht dem Makler keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird (Eigengeschäft ieS).
2. Gem § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG steht dem Makler auch dann keine Provision zu, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt (Eigengeschäft iwS).