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Optionsvertrag: Schlüssiger Irrtumsverzicht durch Untätigkeit?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/366ecolex 2020, 884 - 885 Heft 10 v. 1.10.2020

1. Die Beurteilung, ob auf eine Anfechtung des Vertrags schlüssig verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen (RS0014146, RS0014420 [T 18], RS0014436 [T 1] uva). Ein stillschweigender Verzicht darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er vom konkludent Erklärenden ernstlich gewollt ist (vgl RS0014190 [T 3]).

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