1. Nach § 787 Abs 1 Satz 1 ABGB ist eine Schenkung, die der Verlassenschaft hinzugerechnet wird, ihr rechnerisch hinzuzuschlagen.
1. Nach § 787 Abs 1 Satz 1 ABGB ist eine Schenkung, die der Verlassenschaft hinzugerechnet wird, ihr rechnerisch hinzuzuschlagen.