Vorteile, die der Geschädigte aufgrund eines schädigenden Ereignisses von dritter Seite erhält, sind nicht schlechthin auf seinen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind vielmehr nur dann Vorteile zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, wenn zeitliche und sachliche Kongruenz zum Schadenersatzanspruch gegeben ist und bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint.
2 Ob 155/19m