Die Zuständigkeitsbestimmung des Art 82 Abs 5 GGV stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab. Es reicht nicht aus, wenn die Ware im Mitgliedstaat des Verletzers vom Käufer abgeholt wird, der das Produkt in einem anderen Staat eigenständig weiterveräußert. Ein aktives Verhalten liegt aber dann vor, wenn der Verletzer die Ware selbst auf dem inländischen Markt anbietet.
4 Ob 138/19a