Bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, kann der "Erfüllungsort" iSv Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO der Abflugort des ersten Teilflugs sein, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Fluggastrechte-VO erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.