Die EuGVVO ist gemäß deren Art 1 Abs 2 lit d auf die Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar. Dieser Ausnahmetatbestand umfasst dabei nicht nur das eigentliche Schiedsverfahren, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Verfahren vor staatlichen Gerichten, insb auch Verfahren zur Aufhebung von Schiedssprüchen.
18 OCg 6/18h