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Bestimmte Vertragsdauer auch bei Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, wenn Gewichtung und Unwahrscheinlichkeit zu einer bestimmten Vertragsdauer führen

SteuerrechtRechtsprechung des BFGJudikaturMartin Lehner, Erich Schafferecolex 2020/118ecolex 2020, 239 - 241 Heft 3 v. 4.3.2020

Ein Bestandvertrag über eine Geschäftsraummiete wurde seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mieterin hatte allerdings für einen Zeitraum von 15 Jahren auf die ordentliche Kündigung des Vertrags verzichtet. Das zuständige Finanzamt ging von einer bestimmten Vertragsdauer von 15 Jahren und danach von einem Fortbestand des Vertrags auf unbestimmte Dauer aus. Demgemäß wurde als Bemessungsgrundlage für die 1%ige Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG der 18-fache Jahreswert herangezogen (15 Jahre aufgrund der angenommenen bestimmten zuzüglich drei Jahre aufgrund der nachfolgenden unbestimmten Vertragsdauer). Im Rahmen einer Beschwerde brachte die Vermieterin dagegen vor, dass sie berechtigt sei, den Bestandvertrag aufgrund gesetzlicher Kündigungsgründe aller in § 30 Abs 2 MRG vorgesehenen Gründe sowie weiterer Gründe zu wichtigen Umständen iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG zu kündigen. Die Bf vertrat deshalb die Ansicht, dass ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer vorliegt, der allein auf Basis des dreifachen Jahreswerts zu vergebühren ist.

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