1. Die Auslegung von AVB, zu denen nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur besteht, ist im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel, es sei denn, der Wortlaut der betreffenden Bestimmung ist so eindeutig, dass kein Auslegungszweifel bestehen kann.