1. Gem § 7 BTVG hat der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen zu sichern; dies ua in Form einer grundbücherlichen Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10 BTVG). Gem § 7 Abs 4 BTVG werden Ansprüche des Bauträgers erst dann fällig, wenn und soweit die vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.