1. Sind Beschlüsse mit solch gravierenden Mängeln behaftet, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (Scheinbeschlüsse), ist deren Anfechtung mittels Klage nach § 41 GmbHG entbehrlich. Die Nichtigkeit kann aber, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt.