Der Umstand, dass eine einstweilige Maßnahme aufgehoben wurde, kann zwar eine der Voraussetzungen darstellen, die für die Zuerkennung angemessenen Ersatzes nach Art 9 Abs 7 RechtsdurchsetzungsRL erforderlich sind, jedoch kann er nicht als ausreichender Beleg dafür betrachtet werden, dass der Antrag, der den aufgehobenen einstweiligen Maßnahmen zugrunde lag, ungerechtfertigt war.
C-688/17