Im allgemeinen Kündigungsschutz ist anerkannt, dass den Arbeitgeber (AG) bei betriebsbedingten Kündigungen eine soziale Gestaltungspflicht trifft. Der OGH hat bislang keine eindeutige Aussage getroffen, ob auch bei personenbedingten Kündigungsgründen eine soziale Gestaltungspflicht besteht. Diese Frage untersucht der vorliegende Beitrag.
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