Der Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks fällt unstrittig unter § 1 Abs 1 LVO, sodass grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen und nur in Ausnahmefällen Liebhaberei anzunehmen ist. Daran ändern auch erhebliche Verluste auf Grund von Unwägbarkeiten nichts. Die mehrmaligen Hochwasserschäden während der Bauphase stellen eine solche beachtliche Unwägbarkeit dar. Gelingt es dem Bf, die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, nachzuweisen, ist ihm die steuerliche Verlustverwertung zu gestatten.