Von der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ausgeschlossen, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Bei mehreren Wohnsitzen sind kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung mit Hauptwohnsitz möglich, um das Tatbestandsmerkmal "durchgehend" zu erfüllen, wenn weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung bestehen bleiben. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.