Bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünfteempfängern erfolgt die Erhebung der Einkommensteuer bei der Arbeitskräfteüberlassung durch einen Steuerabzug. Für diesen Steuerabzug ist es irrelevant, welches Rechtsverhältnis zwischen dem Gesteller und der Arbeitskraft besteht.
Ro 2017/13/0007