A Einleitung
Im österr Gebührenrecht gilt gem § 17 GebG ein strenges Urkundenprinzip. Dieses besagt, dass einerseits die Gebührenpflicht grds an das Vorhandensein einer Schrift gebunden ist sowie andererseits für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Urkundeninhalt maßgebend ist.