Der Bf ist als nichtselbständiger Softwareentwickler in Wien tätig. In Wien mietete er zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Wohnung. Seine Lebenspartnerin führte im Waldviertel zwei Gewerbebetriebe (Geschäft_1 und Geschäft_2), beschäftigte dort im Jahr 2012 mehrere Personen und erwirtschaftete einen beträchtlichen Umsatz. Aus dem Geschäft_1 erwirtschaftete sie im selben Jahr einen Gewinn, welcher höher als 10 % der Einkünfte des Bf war. Insgesamt ergab sich aber aufgrund des Verlusts des Geschäft_2 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Bf war sowohl im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als auch in den Zeiträumen davor und danach im Waldviertel bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Die Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz in Wien und dem Familienwohnsitz im Waldviertel betrug 132 km. Nur ein kleiner Teil dieser Strecke führte über Autobahnen/Schnellstraßen. Der Bf machte folglich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in seiner Steuererklärung für das Jahr 2012 geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.