Bei Begehung mehrerer (Kletter-)Steige im Zuge einer Wanderung ist für das zeitliche Ende des Risikoausschlusses nach Art 20Z 10 AUVB 2010, Fassung 09/2014, entscheidend, auf welchem Abschnitt und mit welchem Schwierigkeitsgrad sich der Unfall ereignet hat.
7 Ob 197/18y