1. Die Haftpflichtversicherung dient nach stRsp nicht dazu, das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse des Art 7.1. AHVB 2004. Nach Art 7.1.1 AHVB 2004 fallen unter die Versicherung gem Art 1 insb nicht Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel. Art 7.1.3 AHVB 2004 schließt Versicherungsschutz für die Erfüllung von Verträgen und für die an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen aus