1. Handlungen, die iZm gemeinschaftlichem Miteigentum in die Substanz von Gemeinschafts- oder Anteilsrechten eingreifen (zB wichtige bauliche Veränderungen oder der Abriss eines Gebäudes), sind keine Verwaltungshandlungen; dies sind Maßnahmen, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, können durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzt werden.