1. In einem Wechsel-(mandats-)verfahren ist zur Begründung der Berechtigung der Forderung allein zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt ist. Dazu reicht es aus, dass sich der Kl zunächst auf die ihm geltend gemachte abstrakte Wechselforderung stützt.