1. Das bei den Rechtsmittelklagen vorgesehene Vorprüfungsverfahren gem § 538 ZPO ist auch bei Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs analog anzuwenden.
2. Ein für die Rechtsstellung des Kl jedenfalls irrelevanter Verfahrensmangel (hier: Nichtzustellung eines Zwischenschiedsspruchs) bei einem Zwischenschiedsspruch kann den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 1 Z 5 ZPO nicht erfüllen.