1. Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung des Berechtigten im Vollstreckungsverfahren, weil ansonsten § 1a Abs 2 VVG nicht notwendig wäre.
1. Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung des Berechtigten im Vollstreckungsverfahren, weil ansonsten § 1a Abs 2 VVG nicht notwendig wäre.