Anders als bei Ärzten (§ 2 Abs 3 ÄrzteG), Psychologen (§ 13 Abs 2 Z 2 und § 22 Abs 2 Z 2 PsychologenG), Ziviltechnikern (§ 4 Abs 1 ZTG) und Wirtschaftstreuhändern (§ 3 Abs 2 Z 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters (§ 99 GewO). Da der Baumeister keinen Beruf ausübt, zu dem jedenfalls auch die Erstattung von Gutachten gehört, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Prüfung der Sachkunde nach § 4a Abs 2 letzter Satz SDG nicht vor.