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Verständigungspflicht gem § 8a BEinstG

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2019/156ecolex 2019, 356 - 358 Heft 4 v. 2.4.2019

Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, um die Jahresfrist zu wahren, kann der Umstand, dass der AG den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.

9 Ob A 86/18i

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