1. Verbandsklagen sind sowohl nach dem Verbraucherschutzrecht als auch nach dem Lauterkeitsrecht vom Deliktsgerichtsstand des LGVÜ (bzw der EuGVVO) erfasst. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Sachverhalte, in denen ein Einzelner einen individuellen Schaden erleidet, sondern auch "Angriffe auf die Rechtsordnung" (zB die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln oder durch lauterkeitswidriges Verhalten), die mittels Verbandsklage im kollektiven Verbraucherinteresse oder im Allgemeininteresse abgestellt werden sollen.