Wurde ein Europäischer Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben. Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche "Überprüfung" des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst "zu Unrecht erlassen", sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. In Österreich kann der Antragsgegner diesen Mangel mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.