Zusammenfassung: Gegenständlich äußert sich der erkennende Senat zur Rückabwicklung und der Rückforderung erbrachter Leistungen nach Kartellrechtsverstößen und stellt dahingehend fest, dass im Anwendungsbereich des § 877 ABGB sowie des § 1174 ABGB eine Begrenzung in zweifacher Hinsicht vorliegt.
Rechtsgrundlagen: Art 101 AEUV; § 1 KartG; § 877 ABGB; § 1174 ABGB