Zusammenfassung: Der erkennende Senat widmet seine Entscheidung dem rechtlichen Schicksal von Sperrvermerken, die der öffentlichen Zugänglichkeit von Hauptversammlungsprotokollen entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen: § 1 FBG; § 12 FBG; § 30 FBG; § 117 AktG; § 120 AktG