Zusammenfassung: Vorliegend stellt der OGH deutlich fest, dass der Inhalt gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten nicht generalisierend zu sehen, sondern vielmehr auf den Einzelfall umzulegen ist. Wann liegt dem entsprechend aber eine sittenwidrige Rechtsausübung vor?
Rechtsgrundlagen: § 25 GmbHG; § 108 UGB; § 502 ZPO; § 879 ABGB