Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob bestehende versicherungsrechtliche Kündigungsrechte auch auf abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen analog im Schadensfalle anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: § 96 VersVG; § 113 VersVG; § 158 VersVG; § 158a VersVG