Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert die erkennende Instanz die Frage näher, ob im Falle von Wechselkennzeichen für zwei KfZ der Versicherungsschutz im Falle der Veräußerung eines Fahrzeuges nach wie vor Bestand hat und somit auch ein Direktanspruch besteht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KHVG; § 24 KHVG; § 48 KFG; § 61 Abs 4 KFG