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Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nach Art 3 Abs 4 EuInsVO nur durch Gläubiger, nicht aber durch die Staatsanwaltschaft des Niederlassungsstaats

InsolvenzrechtJudikaturCh. Koller; A. Wall; M. Slonina (Bearbeitung)ecolex 2012/21ecolex 2012, 45 - 48 Heft 1 v. 1.1.2012

Zusammenfassung: Der EuGH hält im Rahmen seiner Entscheidung eindeutig fest, dass einen Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur Gläubiger stellen können, wobei dem Staatsanwalt des korrespondierenden Niederlassungsstaats ein solch geartetes Recht nicht zukommt.

Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 4 EuInsVO

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