Zusammenfassung: Vorliegend war zu klären, ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis erheblicher Beweismittel trifft und ob in weiterer Folge die Wiederaufnahmeklage bei einem Zahlungsbefehl Erfolg verspricht.
Rechtsgrundlagen: § 530 Abs 1 Z 7 ZPO; § 538 ZPO