Zusammenfassung: Der OGH wendet sich mit seiner Entscheidung der Frage zu, ob von der Interventionswirkung der Streitverkündigung neben Regressansprüchen zudem auch noch materiell-rechtliche Alternativverhältnisse mitumfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 ZPO; § 411 ZPO
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