Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der EuGH der Frage nach, ob das Regelungsregime der EuGVVO auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Aufenthalt des Beklagten trotz zumutbarer Nachforschungen unter Zugrundelegung entsprechender Sorgfalt nicht ermittelt werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 26 EuGVVO; Art 12 EuVTVO; Art 47 GRC