Zusammenfassung: In Hinblick auf die Leistungspflichten einer Ski-Liftbeförderung hatte sich der OGH in casu mit der Ausweitung der Schutzpflichten auf Dritte zu befassen, die aufgrund einer vereisten Straßenzufahrt zu Schaden gekommen sind.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB