Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH nunmehr klar, dass Beschlüsse von Berufungsgerichten, welche Ergänzungsanträge entweder abweisen oder zurückweisen, im Regime der ZPO den Bestimmungen über die Anfechtbarkeit berufungsrechtlicher Beschlüsse unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 423 ZPO; § 430 ZPO; § 519 ZPO