Zusammenfassung: Der EuGH widmet sich auf dem Weg zu seiner Entscheidung der Frage, ob im Rahmen einer Bezugnahme auf die ultra-vires-Lehre rechtlicher Raum für eine ausschließliche Zuständigkeit iSd EuGVVO bleibt. Sind demnach satzungswidrige Beschlüsse von Organen juristischer Personen gültig?
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr 2 EuGVVO